§ 108 JGG. Zuständigkeit
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. März 1993] | [1. Januar 1975] |
---|---|
§ 108. Zuständigkeit | § 108. Zuständigkeit |
(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender. | (1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender. |
(2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Strafrichter zu entscheiden hätte. | (2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Strafrichter zu entscheiden hätte. |
(3) [1] Das Jugendschöffengericht darf wegen der Verfehlung eines Heranwachsenden nicht auf Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren erkennen. [2] Ist höhere Freiheitsstrafe zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig. | (3) [1] Das Jugendschöffengericht darf wegen der Verfehlung eines Heranwachsenden nicht auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren erkennen. [2] Ist höhere Freiheitsstrafe zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig. |
[1. Januar 1975–1. März 1993]
1§ 108. Zuständigkeit.
(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 3 Nr. 11, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 3. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 23 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
- 4. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 23 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.