§ 108 JGG. Zuständigkeit
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1970] | [1. Oktober 1953] |
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§ 108. Zuständigkeit | § 108. Zuständigkeit |
(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender. | (1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender. |
(2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Amtsrichter allein zu entscheiden hätte. | (2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Amtsrichter allein zu entscheiden hätte. |
(3) [1] Das Jugendschöffengericht darf wegen der Verfehlung eines Heranwachsenden nicht auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren erkennen. [2] Ist höhere Freiheitsstrafe zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig. | (3) [1] Das Jugendschöffengericht darf wegen der Verfehlung eines Heranwachsenden nicht auf Zuchthaus von mehr als zwei Jahren und nicht auf Sicherungsverwahrung erkennen. [2] Ist höhere Zuchthausstrafe oder Sicherungsverwahrung zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig. |
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 108. Zuständigkeit.
(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender.
(2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Amtsrichter allein zu entscheiden hätte.
(3) [1] Das Jugendschöffengericht darf wegen der Verfehlung eines Heranwachsenden nicht auf Zuchthaus von mehr als zwei Jahren und nicht auf Sicherungsverwahrung erkennen. [2] Ist höhere Zuchthausstrafe oder Sicherungsverwahrung zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.