§ 109 JGG. Verfahren

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990][1. Januar 1979]
§ 109. Verfahren § 109. Verfahren
(1) [1] Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden [die] §§ 43, 47a, 50 Abs. 3 und 4, § 68 Nr. 1, 3 und § 73 entsprechend anzuwenden. [2] Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. [3] Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. [4] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist. (1) [1] Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden [die] §§ 43, 47a, 50 Abs. 3, § 68 Nr. 1, 3 und § 73 entsprechend anzuwenden. [2] Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. [3] Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. [4] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.
(2) [1] Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und § 81 entsprechend. [2] § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. (2) [1] Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und § 81 entsprechend. [2] § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist.
[1. Januar 1979–1. Dezember 1990]
1§ 109. Verfahren.
(1) 2[1] Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden [die] §§ 43, 47a, 50 Abs. 3, § 68 Nr. 1, 3 und § 73 entsprechend anzuwenden. [2] Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. [3] Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. [4] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.
(2) 3[1] Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und § 81 entsprechend. [2] § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 7 Nr. 3, 12 des Gesetzes vom 31. Juli 1974.
2. 1. Januar 1979: Artt. 3 Nr. 9, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
3. 1. Januar 1975: Artt. 3 Nr. 12, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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