§ 109 JGG. Verfahren
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1979] | [1. Januar 1975] |
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§ 109. Verfahren | § 109. Verfahren |
(1) [1] Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden [die] §§ 43, 47a, 50 Abs. 3, § 68 Nr. 1, 3 und § 73 entsprechend anzuwenden. [2] Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. [3] Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. [4] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist. | (1) [1] Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden [die] §§ 43, 50 Abs. 3, § 68 Nr. 1, 3 und § 73 entsprechend anzuwenden. [2] Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. [3] Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. [4] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist. |
(2) [1] Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und § 81 entsprechend. [2] § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. | (2) [1] Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und § 81 entsprechend. [2] § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. |
[1. Januar 1975–1. Januar 1979]
1§ 109. Verfahren.
(1) 2[1] Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden [die] §§ 43, 50 Abs. 3, § 68 Nr. 1, 3 und § 73 entsprechend anzuwenden. [2] Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. [3] Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. [4] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.
(2) 3[1] Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und § 81 entsprechend. [2] § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 7 Nr. 3, 12 des Gesetzes vom 31. Juli 1974.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 3 Nr. 12, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.