§ 32 JGG. Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Oktober 1953]
1§ 32. Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen. [1] Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. [2] Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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