§ 34 JGG. Aufgaben des Jugendrichters
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
| [1. Juli 1998] | [1. Januar 1991] | 
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| § 34. Aufgaben des Jugendrichters | § 34. Aufgaben des Jugendrichters | 
| (1) Dem Jugendrichter [ob]liegen alle Aufgaben […], die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat. | (1) Dem Jugendrichter [ob]liegen alle Aufgaben […], die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat. | 
| (2) [1] Dem Jugendrichter sollen für die Jugendlichen die familien- und vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [2] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden. | (2) [1] Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zugleich auch Vormundschaftsrichter sein. [2] Ist dies nicht durchführbar, so sollen ihm für die Jugendlichen die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [3] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden. | 
| (3) [F]amilien- und vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind | (3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind | 
| 1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Abs. 3, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), | 1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Abs. 3, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), | 
| 2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, 1837 Abs. 4, § 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). | 2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). | 
    [1. Januar 1991–1. Juli 1998]
    1§ 34. Aufgaben des Jugendrichters. 
        
            2(1) Dem Jugendrichter [ob]liegen alle Aufgaben […], die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat.
        
        
            (2) [1] Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zugleich auch Vormundschaftsrichter sein. 3[2] Ist dies nicht durchführbar, so sollen ihm für die Jugendlichen die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [3] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.
        
        
            (3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind
            
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 3 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
 - 3. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
 - 4. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
 - 5. 1. Januar 1991: Artt. 6 Nr. 4 Buchst. a, Buchst. b, 24 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.