§ 34 JGG. Aufgaben des Jugendrichters

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1991][1. Dezember 1990]
§ 34. Aufgaben des Jugendrichters § 34. Aufgaben des Jugendrichters
(1) Dem Jugendrichter [ob]liegen alle Aufgaben […], die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat. (1) Dem Jugendrichter [ob]liegen alle Aufgaben […], die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat.
(2) [1] Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zugleich auch Vormundschaftsrichter sein. [2] Ist dies nicht durchführbar, so sollen ihm für die Jugendlichen die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [3] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden. (2) [1] Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zugleich auch Vormundschaftsrichter sein. [2] Ist dies nicht durchführbar, so sollen ihm für die Jugendlichen die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [3] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.
(3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind (3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind
1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Abs. 3, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Abs. 3, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, 1915 des Bürgerlichen 2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, 1838, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
Gesetzbuchs). 3. die Entscheidungen, [welche] die Erziehungsbeistandschaft und die Fürsorgeerziehung betreffen.
[1. Dezember 1990–1. Januar 1991]
1§ 34. Aufgaben des Jugendrichters.
2(1) Dem Jugendrichter [ob]liegen alle Aufgaben […], die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat.
(2) [1] Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zugleich auch Vormundschaftsrichter sein. 3[2] Ist dies nicht durchführbar, so sollen ihm für die Jugendlichen die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [3] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.
(3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind
  • 41. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Abs. 3, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  • 52. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, 1838, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  • 63. die Entscheidungen, [welche] die Erziehungsbeistandschaft und die Fürsorgeerziehung betreffen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 3 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
4. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
5. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
6. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.

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