§ 34 JGG. Aufgaben des Jugendrichters
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1991] | [1. Dezember 1990] |
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§ 34. Aufgaben des Jugendrichters | § 34. Aufgaben des Jugendrichters |
(1) Dem Jugendrichter [ob]liegen alle Aufgaben […], die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat. | (1) Dem Jugendrichter [ob]liegen alle Aufgaben […], die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat. |
(2) [1] Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zugleich auch Vormundschaftsrichter sein. [2] Ist dies nicht durchführbar, so sollen ihm für die Jugendlichen die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [3] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden. | (2) [1] Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zugleich auch Vormundschaftsrichter sein. [2] Ist dies nicht durchführbar, so sollen ihm für die Jugendlichen die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [3] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden. |
(3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind | (3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind |
1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Abs. 3, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), | 1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Abs. 3, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), |
2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, 1915 des Bürgerlichen | 2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, 1838, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), |
Gesetzbuchs). | 3. die Entscheidungen, [welche] die Erziehungsbeistandschaft und die Fürsorgeerziehung betreffen. |
[1. Dezember 1990–1. Januar 1991]
1§ 34. Aufgaben des Jugendrichters.
2(1) Dem Jugendrichter [ob]liegen alle Aufgaben […], die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat.
(2) [1] Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zugleich auch Vormundschaftsrichter sein. 3[2] Ist dies nicht durchführbar, so sollen ihm für die Jugendlichen die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. [3] Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.
(3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind
- 41. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Abs. 3, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 52. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, 1838, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 63. die Entscheidungen, [welche] die Erziehungsbeistandschaft und die Fürsorgeerziehung betreffen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 3 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 3. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
- 4. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
- 5. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
- 6. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.