§ 39 JGG. Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1979] | [1. Januar 1975] |
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§ 39. Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters | § 39. Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters |
(1) [1] Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Strafrichter erhebt. [2] Der Jugendrichter ist nicht zuständig in Sachen, die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften der Richter beim Amtsgericht nicht zuständig wäre. [3] § 209 Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. | (1) [1] Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Strafrichter erhebt. [2] § 209 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. |
(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr oder von unbestimmter Dauer nicht erkennen; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf er nicht anordnen. | (2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr oder von unbestimmter Dauer nicht erkennen; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf er nicht anordnen. |
[1. Januar 1975–1. Januar 1979]
1§ 39. Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters.
2(1) 3[1] Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Strafrichter erhebt. [2] § 209 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. April 1965: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 3 Nr. 4, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 20, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.