§ 43 JGG. Umfang der Ermittlungen

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[17. Dezember 2019]
1§ 43. Umfang der Ermittlungen.
(1) [1] Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald wie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können. 2[2] Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter, die Schule und der Ausbildende sollen, soweit möglich, gehört werden. 3[3] Die Anhörung der Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn der Jugendliche davon unerwünschte Nachteile, namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, zu besorgen hätte. 4[4] § 38 Absatz 6 und § 70 Absatz 2 sind ist zu beachten.
5(2) [1] Soweit erforderlich, ist eine Untersuchung des Beschuldigten, namentlich zur Feststellung seines Entwicklungsstandes oder anderer für das Verfahren wesentlicher Eigenschaften herbeizuführen. [2] Nach Möglichkeit soll ein zur Untersuchung von Jugendlichen befähigter Sachverständiger mit der Durchführung der Anordnung beauftragt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
3. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
4. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.
5. 1. Januar 1991: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. a, Buchst. b, 24 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.