§ 43 JGG. Umfang der Ermittlungen
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1991] | [1. Dezember 1990] |
---|---|
§ 43. Umfang der Ermittlungen | § 43. Umfang der Ermittlungen |
(1) [1] Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald wie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können. [2] Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter, die Schule und der Ausbildende sollen, soweit möglich, gehört werden. [3] Die Anhörung der Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn der Jugendliche davon unerwünschte Nachteile, namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, zu besorgen hätte. [4] § 38 Abs. 3 ist zu beachten. | (1) [1] Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald wie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können. [2] Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter, die Schule und der Ausbildende sollen, soweit möglich, gehört werden. [3] Die Anhörung der Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn der Jugendliche davon unerwünschte Nachteile, namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, zu besorgen hätte. [4] § 38 Abs. 3 ist zu beachten. |
(2) [1] | (2) [1] Wird dem Beschuldigten Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung gewährt, so soll dem Leiter der Einrichtung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. [2] Befindet sich der Beschuldigte in freiwilliger Erziehungshilfe oder in Fürsorgeerziehung, so erhält außerdem die zuständige Behörde Gelegenheit zur Äußerung. |
Soweit erforderlich, ist eine Untersuchung des Beschuldigten, namentlich zur Feststellung seines Entwicklungsstandes oder anderer für das Verfahren wesentlicher Eigenschaften herbeizuführen. [2] Nach Möglichkeit soll ein zur Untersuchung von Jugendlichen befähigter Sachverständiger mit der Durchführung der Anordnung beauftragt werden. | (3) [1] Soweit erforderlich, ist eine Untersuchung des Beschuldigten, namentlich zur Feststellung seines Entwicklungsstandes oder anderer für das Verfahren wesentlicher Eigenschaften herbeizuführen. [2] Nach Möglichkeit soll ein zur Untersuchung von Jugendlichen befähigter Sachverständiger mit der Durchführung der Anordnung beauftragt werden. |
[1. Dezember 1990–1. Januar 1991]
1§ 43. Umfang der Ermittlungen.
(1) [1] Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald wie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können. 2[2] Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter, die Schule und der Ausbildende sollen, soweit möglich, gehört werden. 3[3] Die Anhörung der Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn der Jugendliche davon unerwünschte Nachteile, namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, zu besorgen hätte. [4] § 38 Abs. 3 ist zu beachten.
4(2) [1] Wird dem Beschuldigten Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung gewährt, so soll dem Leiter der Einrichtung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. [2] Befindet sich der Beschuldigte in freiwilliger Erziehungshilfe oder in Fürsorgeerziehung, so erhält außerdem die zuständige Behörde Gelegenheit zur Äußerung.
(3) [1] Soweit erforderlich, ist eine Untersuchung des Beschuldigten, namentlich zur Feststellung seines Entwicklungsstandes oder anderer für das Verfahren wesentlicher Eigenschaften herbeizuführen. 5[2] Nach Möglichkeit soll ein zur Untersuchung von Jugendlichen befähigter Sachverständiger mit der Durchführung der Anordnung beauftragt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
- 3. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
- 4. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
- 5. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.