§ 51 JGG. Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
    [16. Januar 2003–31. Dezember 2006]
    1§ 51. Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten. 
        
            (1) [1] Der Vorsitzende soll den Angeklagten für die Dauer solcher Erörterungen von der Verhandlung ausschließen, aus denen Nachteile für die Erziehung entstehen können. [2] Er hat ihn von dem, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist, zu unterrichten, soweit es für seine Verteidigung erforderlich ist.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
 - 2. 16. Januar 2003: Urteil vom 16. Januar 2003.
 - 3. § 51 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes ist mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit die Vorschrift die Ausschließung von Personen erlaubt, die elterliche Verantwortung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes tragen.