§ 76 JGG. Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Juli 2017][1. Januar 1991]
§ 76. Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens § 76. Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens
[1] Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 1 anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen oder die Einziehung aussprechen wird. [2] Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich. [1] Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 1 anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen oder den Verfall oder die Einziehung aussprechen wird. [2] Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich.
[1. Januar 1991–1. Juli 2017]
1§ 76. Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens. 2[1] Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 1 anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen oder den Verfall oder die Einziehung aussprechen wird. [2] Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1991: Artt. 6 Nr. 8, 24 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.

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