§ 82 JGG. Vollstreckungsleiter
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Juni 2013] | [12. Juli 2008] |
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§ 82. Vollstreckungsleiter | § 82. Vollstreckungsleiter |
(1) [1] Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. [2] Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist. | (1) [1] Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. [2] Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist. |
(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch. | (2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch. |
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 4 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. | (3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. |
[12. Juli 2008–1. Juni 2013]
1§ 82. Vollstreckungsleiter.
2(1) [1] Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. [2] Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 3 Nr. 8, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 3. 1. Januar 1991: Artt. 6 Nr. 11, 24 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.
- 4. 12. Juli 2008: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2008.