§ 82 JGG. Vollstreckungsleiter
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
| [1. Juli 1962] | [1. Oktober 1953] | 
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| § 82. Vollstreckungsleiter | § 82. Vollstreckungsleiter | 
| (1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. | (1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. | 
| (2) Soweit Erziehungsbeistandschaft oder Fürsorgeerziehung angeordnet ist, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt. | (2) Soweit Schutzaufsicht oder Fürsorgeerziehung angeordnet ist, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt. | 
    [1. Oktober 1953–1. Juli 1962]
    1§ 82. Vollstreckungsleiter. 
        
(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter.
        (2) Soweit Schutzaufsicht oder Fürsorgeerziehung angeordnet ist, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.