§ 88 JGG. Aussetzung des Restes der Jugendstrafe
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990] | [1. Januar 1975] |
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§ 88. Aussetzung des Restes der Jugendstrafe | § 88. Aussetzung des Restes einer bestimmten Jugendstrafe |
(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und verantwortet werden kann zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. | (1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes einer bestimmten Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und verantwortet werden kann zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. |
(2) [1] Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. [2] Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat. | (2) [1] Vor Verbüßung von sechs Monaten einer bestimmten Jugendstrafe darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. [2] Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat. |
(3) [1] Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 seine Entscheidung so frühzeitig treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach der Entlassung durchgeführt werden können. [2] Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn auf Grund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. | (3) [1] Der Vollstreckungsleiter |
(4) [1] Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. [2] Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. | entscheidet nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. [2] Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. |
(5) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. | (4) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. |
(6) [1] Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26a sinngemäß. [2] An die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. [3] Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 entsprechend anzuwenden. [4] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung. | (5) [1] Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer bestimmten Jugendstrafe an, so unterstellt er den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. [2] § 22 Abs. 1, [Abs.] 2 Satz 1, 2 und die §§ 23 bis 26a gelten sinngemäß; an die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. [3] Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind [die §§] 58, […] 59 Abs. 2 bis 4 und [… §] 60 […] entsprechend anzuwenden. |
[1. Januar 1975–1. Dezember 1990]
1§ 88. 2Aussetzung des Restes einer bestimmten Jugendstrafe.
3(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes einer bestimmten Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und verantwortet werden kann zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.
(2) 4[1] Vor Verbüßung von sechs Monaten einer bestimmten Jugendstrafe darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. [2] Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat.
(3) 5[1] Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. [2] Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.
6(4) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
(5) 7[1] Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer bestimmten Jugendstrafe an, so unterstellt er den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. 8[2] § 22 Abs. 1, [Abs.] 2 Satz 1, 2 und die §§ 23 bis 26a gelten sinngemäß; an die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. 9[3] Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind [die §§] 58, […] 59 Abs. 2 bis 4 und [… §] 60 […] entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 40 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 40 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 40 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 40 Buchst. d, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 6. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 40 Buchst. e, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 7. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 40 Buchst. f 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 8. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.
- 9. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974.