§ 89 JGG. Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[7. Oktober 2012]
1§ 89. Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung. [1] Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. [2] Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.
Anmerkungen:
1. 7. Oktober 2012: Artt. 1 Nr. 12, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. September 2012.

Umfeld von § 89 JGG

§ 88 JGG. Aussetzung des Restes der Jugendstrafe

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§ 89a JGG. Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe