§ 89 JGG. Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][23. November 1972]
§ 89. Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer § 89. Entlassung während der Vollstreckung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer
(1) Hat der zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer Verurteilte das Mindestmaß seiner Strafe verbüßt und kann verantwortet werden zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen (1) Der Vollstreckungsleiter entläßt den zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer Verurteilten zur Bewährung, wenn dieser das Mindestmaß seiner Strafe verbüßt hat und verantwortet werden kann zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.
(2) […] § 88 Abs. 3 bis 5 [gilt] sinngemäß.
wird, so wandelt der Vollstreckungsleiter die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in eine bestimmte um und setzt die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus. (3) [1] Zugleich mit der Anordnung der Entlassung wandelt der Vollstreckungsleiter die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der Weise in eine bestimmte um,
(2) [1] Die Umwandlung erfolgt in der Weise, daß für den Fall des Widerrufs der Strafaussetzung ein Strafrest von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr zu vollstrecken ist. [2] Der Strafrest darf zusammen mit dem bereits verbüßten Teil der Strafe das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht überschreiten. daß für den Fall des Widerrufs der Entlassung eine Reststrafe zu vollstrecken ist. [2] Diese beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr. [3] Sie darf zusammen mit dem bereits verbüßten Teil der Strafe das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht überschreiten.
(3) § 88 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(4) [1] Wenn es aus besonderen Gründen geboten erscheint, kann der Vollstreckungsleiter auch die endgültige Entlassung anordnen. [2] Dabei wandelt er die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der Weise in eine bestimmte um, daß die Strafe im Zeitpunkt der Entlassung verbüßt ist. (4) [1] Wenn es aus besonderen Gründen geboten erscheint, kann der Vollstreckungsleiter die Entlassung auch endgültig anordnen. [2] Dabei wandelt er die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der Weise in eine bestimmte um, daß die Strafe im Zeitpunkt der Entlassung verbüßt ist.
[23. November 1972–1. Januar 1975]
1§ 89. Entlassung während der Vollstreckung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer.
2(1) Der Vollstreckungsleiter entläßt den zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer Verurteilten zur Bewährung, wenn dieser das Mindestmaß seiner Strafe verbüßt hat und verantwortet werden kann zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.
3(2) […] § 88 Abs. 3 bis 5 [gilt] sinngemäß.
(3) [1] Zugleich mit der Anordnung der Entlassung wandelt der Vollstreckungsleiter die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der Weise in eine bestimmte um, daß für den Fall des Widerrufs der Entlassung eine Reststrafe zu vollstrecken ist. [2] Diese beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr. [3] Sie darf zusammen mit dem bereits verbüßten Teil der Strafe das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht überschreiten.
(4) [1] Wenn es aus besonderen Gründen geboten erscheint, kann der Vollstreckungsleiter die Entlassung auch endgültig anordnen. [2] Dabei wandelt er die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der Weise in eine bestimmte um, daß die Strafe im Zeitpunkt der Entlassung verbüßt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 18 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.

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