§ 89 JGG. Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1970] | [1. Oktober 1953] |
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§ 89. Entlassung während der Vollstreckung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer | § 89. Entlassung während der Vollstreckung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer |
(1) Der Vollstreckungsleiter entläßt den zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer Verurteilten zur Bewährung, wenn dieser das Mindestmaß seiner Strafe verbüßt hat und verantwortet werden kann zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. | (1) Der Vollstreckungsleiter entläßt den zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer Verurteilten zur Bewährung, wenn dieser das Mindestmaß seiner Strafe verbüßt hat und die Umstände erwarten lassen, daß er künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. |
(2) Die Vorschriften des § 88 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß. | (2) Die Vorschriften des § 88 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß. |
(3) [1] Zugleich mit der Anordnung der Entlassung wandelt der Vollstreckungsleiter die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der Weise in eine bestimmte um, daß für den Fall des Widerrufs der Entlassung eine Reststrafe zu vollstrecken ist. [2] Diese beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr. [3] Sie darf zusammen mit dem bereits verbüßten Teil der Strafe das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht überschreiten. | (3) [1] Zugleich mit der Anordnung der Entlassung wandelt der Vollstreckungsleiter die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der Weise in eine bestimmte um, daß für den Fall des Widerrufs der Entlassung eine Reststrafe zu vollstrecken ist. [2] Diese beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr. [3] Sie darf zusammen mit dem bereits verbüßten Teil der Strafe das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht überschreiten. |
(4) [1] Wenn es aus besonderen Gründen geboten erscheint, kann der Vollstreckungsleiter die Entlassung auch endgültig anordnen. [2] Dabei wandelt er die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der Weise in eine bestimmte um, daß die Strafe im Zeitpunkt der Entlassung verbüßt ist. | (4) [1] Wenn es aus besonderen Gründen geboten erscheint, kann der Vollstreckungsleiter die Entlassung auch endgültig anordnen. [2] Dabei wandelt er die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der Weise in eine bestimmte um, daß die Strafe im Zeitpunkt der Entlassung verbüßt ist. |
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 89. Entlassung während der Vollstreckung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer.
(1) Der Vollstreckungsleiter entläßt den zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer Verurteilten zur Bewährung, wenn dieser das Mindestmaß seiner Strafe verbüßt hat und die Umstände erwarten lassen, daß er künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.
(2) Die Vorschriften des § 88 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.
(3) [1] Zugleich mit der Anordnung der Entlassung wandelt der Vollstreckungsleiter die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der Weise in eine bestimmte um, daß für den Fall des Widerrufs der Entlassung eine Reststrafe zu vollstrecken ist. [2] Diese beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr. [3] Sie darf zusammen mit dem bereits verbüßten Teil der Strafe das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht überschreiten.
(4) [1] Wenn es aus besonderen Gründen geboten erscheint, kann der Vollstreckungsleiter die Entlassung auch endgültig anordnen. [2] Dabei wandelt er die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der Weise in eine bestimmte um, daß die Strafe im Zeitpunkt der Entlassung verbüßt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.