§ 250 KAGB. Sonderregeln für den Bewerter

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[19. Juli 2014]
1§ 250. Sonderregeln für den Bewerter.
(1) § 216 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
  • 21. die Bewertung der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 nur durch zwei externe Bewerter erfolgen darf,
  • 2. der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln ist.
(2) 3[1] Ein externer Bewerter darf für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Bewertung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 nur für einen Zeitraum von maximal drei Jahren tätig sein. [2] Die Einnahmen des externen Bewerters aus seiner Tätigkeit für die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dürfen 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen, bezogen auf das Geschäftsjahr des externen Bewerters, nicht überschreiten. [3] Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr entsprechende Nachweise vorgelegt werden. [4] Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einen externen Bewerter erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des Zeitraums nach Satz 1 erneut als externen Bewerter bestellen.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
2. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 44 Buchst. a, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
3. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 44 Buchst. b, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.