§ 12 KSchG. Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[14. August 1951–1. September 1969]
1§ 12. Angestellte in leitender Stellung. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht
  • a) in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
  • b) in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
  • c) für Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen; soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
Anmerkungen:
1. 14. August 1951: § 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 1951.

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§ 11 KSchG. Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst

§ 12 KSchG. Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses

§ 13 KSchG. Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen