§ 24 KSchG. Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[14. August 1951–1. September 1969]
1§ 24. Verpflichtung zur Meldung von Einstellungen und Entlassungen.
(1) [1] Der Arbeitgeber hat die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern binnen drei Tagen dem Arbeitsamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Betrieb (die Betriebsabteilung) liegt. [2] Die Anzeigen für Arbeitnehmer, die zur Mitgliedschaft bei Orts-, Land- oder Innungskrankenkassen verpflichtet sind, sowie für nichtkrankenversicherungspflichtige Angestellte, für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an Orts-, Land- oder Innungskrankenkassen entrichtet werden müssen, sind zusammen mit den An- und Abmeldungen für die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung an die Krankenkassen zu richten.
(2) [1] Die Bundesregierung erläßt Vorschriften über Form und Inhalt der Anzeigen. [2] Sie kann für einzelne Arbeitnehmergruppen Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 zulassen.
(3) [1] Ein Arbeitgeber oder, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist, der zur gesetzlichen Vertretung Berechtigte, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift des Absatzes 1 verstößt, wird unbeschadet des § 530 der Reichsversicherungsordnung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft bestraft. [2] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Direktors des Arbeitsamtes ein. [3] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
Anmerkungen:
1. 14. August 1951: § 26 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 1951 (unbekannt).

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