§ 26 KSchG. Inkrafttreten

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[13. August 1951–1. September 1969]
1§ 26. Inkrafttreten.
(1) [1] Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Vorschrift des Absatzes 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. [2] Für Kündigungen, die Arbeitnehmern vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugegangen sind, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.
(2) Im übrigen treten die landesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer gegen sozialwidrige Kündigungen und über den Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(3) [1] Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Kündigungsschutz bei Massenentlassungen sowie § 21 Abs. 2 und 3 und § 24 dieses Gesetzes treten, soweit darin der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Aufgaben übertragen werden, mit der Errichtung der Bundesanstalt und, soweit darin den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern Aufgaben übertragen werden, mit der Übernahme der einzelnen Landesarbeitsämter und Arbeitsämter durch die Bundesanstalt in Kraft. [2] Mit diesem Zeitpunkt treten die landesrechtlichen Vorschriften über den Kündigungsschutz bei Massenentlassungen außer Kraft.
Anmerkungen:
1. 13. August 1951: Gesetz vom 10. August 1951.

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