§ 9 KSchG. Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des [… G]erichts; Abfindung des Arbeitnehmers

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[14. August 1951–1. September 1969]
1§ 9. Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst. Besteht nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
  • a) was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
  • b) was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
  • c) was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosenfürsorge oder der öffentlichen Fürsorge für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.
Anmerkungen:
1. 14. August 1951: § 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 1951.

Umfeld von § 9 KSchG

§ 8 KSchG. [Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen]

§ 9 KSchG. Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des [… G]erichts; Abfindung des Arbeitnehmers

§ 10 KSchG. Höhe der Abfindung