§ 34 KWG. Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Mai 2002] | [1. Januar 1998] |
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§ 34. Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall | § 34. Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall |
(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung. | (1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung. |
(2) [1] Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei Stellvertreter ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres fortgeführt werden. [2] Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestimmen; sie gelten als Geschäftsleiter. [3] Ist ein Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche fachliche Eignung, kann die Bundesanstalt die Fortführung der Geschäfte untersagen. [4] Sie kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern. [5] Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, genügt ein Stellvertreter. | (2) [1] Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei Stellvertreter ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres fortgeführt werden. [2] Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestimmen; sie gelten als Geschäftsleiter. [3] Ist ein Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche fachliche Eignung, kann das Bundesaufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte untersagen. [4] Das Bundesaufsichtsamt kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern. [5] Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, genügt ein Stellvertreter. |
[1. Januar 1998–1. Mai 2002]
1§ 34. Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall.
(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung.
(2) [1] Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei Stellvertreter ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres fortgeführt werden. [2] Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestimmen; sie gelten als Geschäftsleiter. [3] Ist ein Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche fachliche Eignung, kann das Bundesaufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte untersagen. [4] Das Bundesaufsichtsamt kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern. [5] Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, genügt ein Stellvertreter.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 51, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.