§ 34 KWG. Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Mai 1976][1. Januar 1962]
§ 34. Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall § 34. Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Kreditinstitute keine Anwendung. (1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Kreditinstitute keine Anwendung.
(2) [1] Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf das Kreditinstitut ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres durch zwei Stellvertreter fortgeführt werden. [2] Sind diese nicht zuverlässig oder haben sie nicht die erforderliche fachliche Eignung, so kann das Bundesaufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte untersagen. [3] Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestellen; sie gelten als Geschäftsleiter. [4] Das Bundesaufsichtsamt kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern. (2) [1] Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf das Kreditinstitut ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres durch einen Stellvertreter fortgeführt werden. [2] Ist dieser nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche fachliche Eignung, so kann das Bundesaufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte untersagen. [3] Der Stellvertreter ist unverzüglich nach dem Todesfall zu bestellen; er gilt als Geschäftsleiter. [4] Das Bundesaufsichtsamt kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern.
[1. Januar 1962–1. Mai 1976]
1§ 34. Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall.
(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Kreditinstitute keine Anwendung.
(2) [1] Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf das Kreditinstitut ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres durch einen Stellvertreter fortgeführt werden. [2] Ist dieser nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche fachliche Eignung, so kann das Bundesaufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte untersagen. [3] Der Stellvertreter ist unverzüglich nach dem Todesfall zu bestellen; er gilt als Geschäftsleiter. [4] Das Bundesaufsichtsamt kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.