§ 38 KWG. Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2005] | [1. Mai 2002] |
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§ 38. Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung | § 38. Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung |
(1) [1] Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann sie bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Institut abzuwickeln ist. [2] Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. [3] Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen. | (1) [1] Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann sie bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Institut abzuwickeln ist. [2] Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. [3] Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen. |
(2) [1] Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts allgemeine Weisungen erlassen. [2] Das Registergericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. [3] Gegen die Verfügung des Registergerichts findet die sofortige Beschwerde statt. [4] Besteht eine Zuständigkeit des Registergerichts nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler. | (2) [1] Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts allgemeine Weisungen erlassen. [2] Das Registergericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. [3] Gegen die Verfügung des Registergerichts findet die sofortige Beschwerde statt. [4] Besteht eine Zuständigkeit des Registergerichts nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler. |
(3) [1] Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. [2] Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist. | (3) [1] Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. [2] Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist. |
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. | (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. |
[1. Mai 2002–1. Januar 2005]
1§ 38. 2Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung.
(1) 3[1] Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann sie bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Institut abzuwickeln ist. 4[2] Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. [3] Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.
(2) 5[1] Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts allgemeine Weisungen erlassen. 6[2] Das Registergericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. 7[3] Gegen die Verfügung des Registergerichts findet die sofortige Beschwerde statt. 8[4] Besteht eine Zuständigkeit des Registergerichts nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler.
9(3) 10[1] Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 11[2] Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
- 2. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 3. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 42 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
- 4. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 42 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
- 5. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 42 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
- 6. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 42 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
- 7. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. d, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 8. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 42 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
- 9. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 55 Buchst. c, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 10. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 42 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
- 11. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 42 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
- 12. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. f, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.