§ 45 KWG. Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2005] | [1. Mai 2002] |
---|---|
§ 45. Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität | § 45. Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität |
(1) Entsprechen bei einem Institut | (1) [1] Entsprechen bei einem Institut |
1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder | 1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder |
2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1, | 2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1, |
kann die Bundesanstalt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. | kann die Bundesanstalt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. [2] Satz |
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4, wenn die konsolidierten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entsprechen. | 1 ist auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden, wenn die konsolidierten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entsprechen. |
(3) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10b Abs. 1, kann die Bundesanstalt gegenüber | |
1. einem in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 Maßnahmen nach Absatz 1 treffen; | |
2. einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere Entnahmen durch den Inhaber oder Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken. | |
(4) [1] Die Bundesanstalt darf die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. [2] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 widersprechen. | (2) [1] [D]ie Bundesanstalt darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. [2] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen. |
[1. Mai 2002–1. Januar 2005]
1§ 45. 2Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität.
3(1) 4[1] Entsprechen bei einem Institut
- 1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder
- 2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1,
(2) 5[1] [D]ie Bundesanstalt darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. [2] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
- 2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 63 Buchst. a, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 3. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 63 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 4. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 50 Buchst. a, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
- 5. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 50 Buchst. b, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.