§ 45 KWG. Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998] | [31. Dezember 1995] |
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§ 45. Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität | § 45. Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität |
(1) [1] Entsprechen bei einem Institut | (1) [1] Entspricht bei einem Kreditinstitut |
1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder | 1. das haftende Eigenkapital nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 oder |
2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1, | 2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1 oder § 12, |
kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. [2] Satz 1 ist auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden, wenn die konsolidierten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entsprechen. | so kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. [2] Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 kann das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut ferner untersagen, verfügbare Mittel in den nach § 12 anzurechnenden Vermögenswerten anzulegen. [3] Satz 1 ist auf übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10a Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, wenn das haftende Eigenkapital der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entspricht. |
(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut den Mangel nicht innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Frist behoben hat. [2] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen. | (2) [1] Das Bundesaufsichtsamt darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Kreditinstitut den Mangel nicht innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Frist behoben hat. [2] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen. |
[31. Dezember 1995–1. Januar 1998]
1§ 45. Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität.
(1) [1] Entspricht bei einem Kreditinstitut
so kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. 3[2] Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 kann das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut ferner untersagen, verfügbare Mittel in den nach § 12 anzurechnenden Vermögenswerten anzulegen. 4[3] Satz 1 ist auf übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10a Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, wenn das haftende Eigenkapital der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entspricht.
(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Kreditinstitut den Mangel nicht innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Frist behoben hat. [2] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
- 2. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 3. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 4. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 31, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.