§ 55 KWG. Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. April 1970–2. April 1974/9. April 1974]
1§ 55. Verletzung der Schweigepflicht.
(1) 2[1] Wer vorsätzlich die durch § 9 begründete Verpflichtung verletzt, wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. [2] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein.
(2) [1] Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen, so ist die Strafe Gefägnis bis zu zwei Jahren. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. April 1970: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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