§ 55 KWG. Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
| [1. April 1970] | [1. Januar 1962] | 
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| § 55. Verletzung der Schweigepflicht | § 55. Verletzung der Schweigepflicht | 
| (1) [1] Wer vorsätzlich die durch § 9 begründete Verpflichtung verletzt, wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. [2] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein. | (1) [1] Wer vorsätzlich die durch § 9 begründete Verpflichtung verletzt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. [2] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein. | 
| (2) [1] Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen, so ist die Strafe Gefägnis bis zu zwei Jahren. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. | (2) [1] Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen, so ist die Strafe Gefägnis bis zu zwei Jahren. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. | 
    [1. Januar 1962–1. April 1970]
    1§ 55. Verletzung der Schweigepflicht. 
        
            (1) [1] Wer vorsätzlich die durch § 9 begründete Verpflichtung verletzt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. [2] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein.
        
        
            (2) [1] Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen, so ist die Strafe Gefägnis bis zu zwei Jahren. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.