§ 63a KWG. Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995] | [30. Dezember 1992] |
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§ 63a. Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet | § 63a. Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet |
(1) (weggefallen) | (1) (weggefallen) |
(2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) |
(3) [1] Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. [2] § 61 Satz 2 gilt entsprechend. | (3) [1] Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. [2] § 61 Satz 2 gilt entsprechend. |
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von Verpflichtungen aufgrund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Bundesrecht, angezeigt ist. | (4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von Verpflichtungen aufgrund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Bundesrecht, angezeigt ist. |
(5) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes nach diesem oder anderen Gesetzen oder wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamtes, wenn der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat. | |
(5) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 46a Abs. 1 Satz 1[… und] Abs. 3 Satz 2, § 46b Satz 1 bis 5[… und die] §§ 46c und 47 Abs. 1 Nr. 1 gelten mit der Maßgabe, daß für Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an die Stelle des Konkursverfahrens das Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes eröffnet werden kann. | (6) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 46a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 46b Satz 1 bis 5, §§ 46c und 47 Abs. 1 Nr. 1 gelten mit der Maßgabe, daß für Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an die Stelle des Konkursverfahrens das Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes eröffnet werden kann. |
[30. Dezember 1992–31. Dezember 1995]
1§ 63a. 2Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(3) [1] Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. [2] § 61 Satz 2 gilt entsprechend.
5(4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von Verpflichtungen aufgrund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Bundesrecht, angezeigt ist.
6(5) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes nach diesem oder anderen Gesetzen oder wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamtes, wenn der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat.
7(6) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 46a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 46b Satz 1 bis 5, §§ 46c und 47 Abs. 1 Nr. 1 gelten mit der Maßgabe, daß für Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an die Stelle des Konkursverfahrens das Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes eröffnet werden kann.
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juni 1990: Artt. 4, 37 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1990.
- 2. 30. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. a, 9 S. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 3. 30. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. b, 9 S. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 4. 30. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. b, 9 S. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 5. 30. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. c, 9 S. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 6. 30. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. d, 9 S. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 7. 30. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. e, 9 S. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.