§ 8 KWG. Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2007] | [1. Januar 2005] |
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§ 8. Zusammenarbeit mit anderen Stellen | § 8. Zusammenarbeit mit anderen Stellen |
(1) (weggefallen) | (1) (weggefallen) |
(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter oder gegen Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen haben. | (2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter oder gegen Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen haben. |
(3) [1] Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen. [2] Vorbehaltlich des § 4b Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes tauschen sie mit ihnen alle zweckdienlichen und grundlegenden Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. [3] Grundlegende Informationen können auch ohne entsprechende Anfrage der zuständigen Stelle weitergegeben werden. [4] Als grundlegend in diesem Sinne gelten alle Informationen, die Einfluss auf die Beurteilung der Finanzlage eines Instituts in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben können. [5] Hierzu gehören insbesondere: | (3) [1] Bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 nach Maßgabe [der] Bankenrichtlinie arbeiten |
1. Ermittlung der Gruppenstruktur unter Einbeziehung aller wesentlichen Institute der Gruppe sowie der jeweils für die Aufsicht zuständigen Stellen, | |
2. Verfahren für die Sammlung und Überprüfung von Informationen von gruppenangehörigen Instituten, | |
3. nachteilige Entwicklungen bei Instituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die die Institute ernsthaft beeinträchtigen könnten, und | |
4. schwerwiegende oder außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen, die die Bundesanstalt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen ergriffen hat. | die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, |
(4) [1] In den Fällen, in denen die Bundesanstalt für die Aufsicht über EU-Mutterinstitute oder Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft kontrolliert werden, zuständig ist, übermittelt sie den zuständigen Stellen in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die Aufsicht über Tochterunternehmen dieser Institute zuständig sind, auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen. [2] Als zweckdienlich in diesem Sinne gelten alle Informationen, die die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Instituts in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wesentlich beeinflussen können. [3] Der Umfang der Informationspflicht richtet sich insbesondere nach der Bedeutung des Tochterunternehmens für das Finanzsystem des betreffenden Staates. | die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Stellen des betreffenden Staates zusammen. [2] |
(5) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: | Mitteilungen der zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: |
1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts, | 1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts, |
2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf zusammengefasster Basis, | 2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf zusammengefaßter Basis, |
3. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt, | 3. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt, |
4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bundesanstalt oder | 4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bundesanstalt oder |
5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten. | 5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten. [3] Wird |
(6) [1] Vor der Entscheidung über folgende Sachverhalte hört die Bundesanstalt regelmäßig die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum an, sofern die Entscheidung von Bedeutung für deren Aufsichtstätigkeit ist: | die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften |
1. Änderungen in der Struktur der Inhaber, der Organisation oder der Geschäftsleitung gruppenangehöriger Institute, die der Zustimmung der Bundesanstalt bedürfen, | |
2. schwerwiegende oder außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen. In diesen Fällen ist stets zumindest die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle anzuhören, sofern diese Zuständigkeit nicht bei der Bundesanstalt liegt. [2] Die Bundesanstalt kann bei Gefahr im Verzug von einer vorherigen Anhörung der zuständigen Stellen absehen. [3] Das Gleiche gilt, wenn die vorherige Anhörung die Wirksamkeit der Maßnahme gefährden könnte; in diesen Fällen informiert die Bundesanstalt die zuständigen Stellen unverzüglich nach Erlass oder Durchführung der Maßnahme. | oder Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen der anderen Staaten |
(7) [1] Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht über eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig und tritt in der Gruppe eine Krisensituation auf, die eine Gefahr für das Finanzsystem eines Staates innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums darstellt, in dem eines der gruppenangehörigen Unternehmen seinen Sitz hat, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich das Bundesministerium der Finanzen sowie die Deutsche Bundesbank. [2] § 9 bleibt unberührt. | des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist. |
(8) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße eines Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu beenden, über die sie durch die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats unterrichtet worden ist. | (4) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße eines Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu beenden, über die sie durch die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats unterrichtet worden ist. |
[1. Januar 2005–1. Januar 2007]
1§ 8. Zusammenarbeit mit anderen Stellen.
3(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter oder gegen Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen haben.
4(3) 5[1] Bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 nach Maßgabe [der] Bankenrichtlinie arbeiten die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Stellen des betreffenden Staates zusammen. [2] Mitteilungen der zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
- 1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts,
- 2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf zusammengefaßter Basis,
- 63. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt,
- 74. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bundesanstalt oder
- 5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961, Artt. 6 Nr. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
- 2. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
- 3. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
- 4. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 5. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
- 6. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. aaa, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
- 7. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
- 8. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
- 9. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. d, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.