§ 8 KWG. Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998][31. Dezember 1995]
§ 8. Zusammenarbeit mit anderen Stellen § 8. Zusammenarbeit mit anderen Stellen
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen. (1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten Steuerstrafverfahren eingeleitet, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts begangen haben. (2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten Steuerstrafverfahren eingeleitet, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete von Kreditinstituten begangen haben.
(3) [1] Bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis - ABl. EG Nr. L 110 S. 52 - (Konsolidierungsrichtlinie) arbeiten das Bundesaufsichtsamt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Stellen des betreffenden Staates zusammen. [2] Mitteilungen der zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: (3) [1] Bei der Aufsicht über Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Bankgeschäfte betreiben, sowie bei der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABl. EG Nr. L 110 S. 52 - Konsolidierungsrichtlinie) arbeiten das Bundesaufsichtsamt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates zusammen. [2] Mitteilungen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts, 1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Kreditinstituts,
2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf zusammengefaßter Basis, 2. zur Überwachung der Tätigkeit von Kreditinstituten auf Einzelbasis oder auf zusammengefaßter Basis,
3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch das Bundesaufsichtsamt, 3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch das Bundesaufsichtsamt,
4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes oder 4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes oder
5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten. [3] Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet 5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten. [3] Wird die Erlaubnis eines Kreditinstituts zum Betreiben von Bankgeschäften aufgehoben, so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Kreditinstitut Zweigstellen errichtet hat.
hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist. (4) [1] Verstößt ein Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 durch seine Tätigkeit über eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder durch Dienstleistungen gegen Vorschriften, deren Einhaltung durch das Bundesaufsichtsamt überwacht wird, so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die Maßnahmen, die es ergreifen wird, um diese Verstöße zu beenden. [2]
(4) Das Bundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Maßnahmen mit, die es ergreifen wird, um Verstöße eines Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu beenden, über die das Bundesaufsichtsamt durch die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats unterrichtet worden ist. Das Bundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Maßnahmen mit, die es ergreifen wird, um Verstöße eines Kreditinstituts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu beenden, über die das Bundesaufsichtsamt durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet worden ist.
[31. Dezember 1995–1. Januar 1998]
1§ 8. Zusammenarbeit mit anderen Stellen.
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
2(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten Steuerstrafverfahren eingeleitet, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete von Kreditinstituten begangen haben.
3(3) 4[1] Bei der Aufsicht über Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Bankgeschäfte betreiben, sowie bei der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABl. EG Nr. L 110 S. 52 - Konsolidierungsrichtlinie) arbeiten das Bundesaufsichtsamt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates zusammen. 5[2] Mitteilungen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
  • 1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Kreditinstituts,
  • 62. zur Überwachung der Tätigkeit von Kreditinstituten auf Einzelbasis oder auf zusammengefaßter Basis,
  • 3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch das Bundesaufsichtsamt,
  • 4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes oder
  • 5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.
7[3] Wird die Erlaubnis eines Kreditinstituts zum Betreiben von Bankgeschäften aufgehoben, so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Kreditinstitut Zweigstellen errichtet hat.
8(4) [1] Verstößt ein Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 durch seine Tätigkeit über eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder durch Dienstleistungen gegen Vorschriften, deren Einhaltung durch das Bundesaufsichtsamt überwacht wird, so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die Maßnahmen, die es ergreifen wird, um diese Verstöße zu beenden. [2] Das Bundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Maßnahmen mit, die es ergreifen wird, um Verstöße eines Kreditinstituts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu beenden, über die das Bundesaufsichtsamt durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Januar 1977: Artt. 72 Nr. 1, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.
3. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 4, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
4. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
5. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
6. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
7. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
8. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.