§ 18 MaBV. Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 20. Juni 1974
| [1. August 1975] | [18. Mai 1975] | 
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| § 18. Ordnungswidrigkeiten | § 18. Ordnungswidrigkeiten | 
| Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer | Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer | 
| 1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er | 1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er | 
| a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung abgeschlossen oder | a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung abgeschlossen oder | 
| b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat, | b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat, | 
| 2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § [7] Abs. 1 Satz 2, oder § [7] Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält, | 2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § [7] Abs. 1 Satz 2, oder § [7] Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält, | 
| 3. einer Vorschrift des § [3] über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt, | 3. einer Vorschrift des § [3] über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt, | 
| 4. einer Vorschrift des § [4] über die Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt, | 4. einer Vorschrift des § [4] über die Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt, | 
| 5. einer Vorschrift des § [6] Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt, | 5. einer Vorschrift des § [6] Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt, | 
| 6. entgegen § [9] die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 6. entgegen § [9] die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 
| 7. entgegen § [10] Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt, | 7. entgegen § [10] Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt, | 
| 8. entgegen § [11] Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftraggeber die dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, | |
| 9. einer Vorschrift des § [13] über die Verwahrung, Kennzeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial zuwiderhandelt, | 9. einer Vorschrift des § [13] über die Verwahrung, Kennzeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial zuwiderhandelt, | 
| 10. entgegen § [14] Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt, | 10. entgegen § [14] Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt, | 
| 11. entgegen § [15] Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § [15] Abs. 2 Satz 3 Maßnahmen der Überwachung nicht duldet, | 11. entgegen § [15] Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § [15] Abs. 2 Satz 3 Maßnahmen der Überwachung nicht duldet, | 
| 13. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § [17] Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt. | 13. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § [17] Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt. | 
    [18. Mai 1975–1. August 1975]
    1§ 18. 2Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer
        
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                1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er
                
- a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung abgeschlossen oder
 - b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat,
 
 - 32. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § [7] Abs. 1 Satz 2, oder § [7] Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält,
 - 43. einer Vorschrift des § [3] über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
 - 54. einer Vorschrift des § [4] über die Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
 - 5. einer Vorschrift des § [6] Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt,
 - 6. entgegen § [9] die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
 - 7. entgegen § [10] Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt,
 - 9. einer Vorschrift des § [13] über die Verwahrung, Kennzeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial zuwiderhandelt,
 - 610. entgegen § [14] Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,
 - 711. entgegen § [15] Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § [15] Abs. 2 Satz 3 Maßnahmen der Überwachung nicht duldet,
 - 813. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § [17] Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 3, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975, Bekanntmachung vom 11. Juni 1975.
 - 2. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
 - 3. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
 - 4. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. d, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
 - 5. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. d, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
 - 6. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. f, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
 - 7. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. f, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
 - 8. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. f, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.