§ 32 MarkenG. Erfordernisse der Anmeldung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
| [1. Juni 2004] | [1. Januar 2002] | 
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| § 32. Erfordernisse der Anmeldung | § 32. Erfordernisse der Anmeldung | 
| (1) [1] Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen. [2] Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen. | (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen. | 
| (2) Die Anmeldung muß enthalten: | (2) Die Anmeldung muß enthalten: | 
| 1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, | 1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, | 
| 2. eine Wiedergabe der Marke und | 2. eine Wiedergabe der Marke und | 
| 3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird. | 3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird. | 
| (3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind. | (3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind. | 
| (4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) | 
    [1. Januar 2002–1. Juni 2004]
    1§ 32. Erfordernisse der Anmeldung. 
        
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen.
        
            (2) Die Anmeldung muß enthalten:
            
        - 1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
 - 2. eine Wiedergabe der Marke und
 - 3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.
 
(3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 4, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.