§ 32 MarkenG. Erfordernisse der Anmeldung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1995] |
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§ 32. Erfordernisse der Anmeldung | § 32. Erfordernisse der Anmeldung |
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen. | (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen. |
(2) Die Anmeldung muß enthalten: | (2) Die Anmeldung muß enthalten: |
1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, | 1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, |
2. eine Wiedergabe der Marke und | 2. eine Wiedergabe der Marke und |
3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird. | 3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird. |
(3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind. | (3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind. |
(4) (weggefallen) | (4) [1] Mit der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [2] Wird die Eintragung für Waren oder Dienstleistungen beantragt, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, so ist außerdem für jede weitere Klasse eine Klassengebühr nach dem Tarif zu zahlen. |
[1. Januar 1995–1. Januar 2002]
1§ 32. Erfordernisse der Anmeldung.
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen.
(2) Die Anmeldung muß enthalten:
- 1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
- 2. eine Wiedergabe der Marke und
- 3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.
(3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.
(4) [1] Mit der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [2] Wird die Eintragung für Waren oder Dienstleistungen beantragt, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, so ist außerdem für jede weitere Klasse eine Klassengebühr nach dem Tarif zu zahlen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.