§ 36 MarkenG. Prüfung der Anmeldungserfordernisse
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
    [14. Januar 2019]
    1§ 36. Prüfung der Anmeldungserfordernisse. 
        
            2(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob
            
        - 1. die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 genügt,
 - 2. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht,
 - 3. die Gebühren in ausreichender Höhe gezahlt worden sind und
 - 4. der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann.
 
            3(2) [1] Werden nach Absatz 1 Nummer 1 festgestellte Mängel der Anmeldung nicht innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. [2] Werden die festgestellten Mängel fristgerecht beseitigt, so wird als Anmeldetag der Tag zuerkannt, an dem die Mängel beseitigt worden sind.
        
        
            4(3) 5[1] Werden innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist Klassengebühren nicht oder in nicht ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so werden zunächst die Leitklasse und sodann die übrigen Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt. [2] Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
 - 2. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
 - 3. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
 - 4. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 5 Buchst. c, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
 - 5. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. c, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
 - 6. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. d, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
 - 7. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. e, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.