§ 36 MarkenG. Prüfung der Anmeldungserfordernisse

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Januar 2002][1. Januar 1995]
§ 36. Prüfung der Anmeldungserfordernisse § 36. Prüfung der Anmeldungserfordernisse
(1) Das Patentamt prüft, ob (1) Das Patentamt prüft, ob
1. die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 genügt, 1. die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 genügt,
2. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht, 2. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht,
3. die Gebühren in ausreichender Höhe gezahlt worden sind und 3. die Gebühren nach § 32 Abs. 4 entrichtet worden sind und
4. der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann. 4. der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann.
(2) [1] Werden nach Absatz 1 Nr. 1 festgestellte Mängel nicht innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. [2] Kommt der Anmelder der Aufforderung des Patentamts nach, so erkennt das Patentamt als Anmeldetag den Tag zu, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden. (2) [1] Werden nach Absatz 1 Nr. 1 festgestellte Mängel nicht innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. [2] Kommt der Anmelder der Aufforderung des Patentamts nach, so erkennt das Patentamt als Anmeldetag den Tag zu, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden.
(3) [1] Werden innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist Klassengebühren nicht oder in nicht ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so werden zunächst die Leitklasse und sodann die übrigen Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt. [2] Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (3) [1] Unterbleibt die Zahlung der Gebühren, so teilt das Patentamt dem Anmelder mit, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühren mit einem Zuschlag nach dem Tarif nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Mitteilung gezahlt werden. [2] Werden innerhalb dieser Frist zwar die Anmeldegebühr und der Zuschlag, nicht aber erforderliche Klassengebühren gezahlt, so gilt Satz 1 insoweit nicht, als der Anmelder angibt, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen. [3] Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so werden zunächst die Leitklasse und sodann die übrigen Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt.
(4) Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück. (4) Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück.
(5) Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber einer Marke sein, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück. (5) Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber einer Marke sein, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück.
[1. Januar 1995–1. Januar 2002]
1§ 36. Prüfung der Anmeldungserfordernisse.
(1) Das Patentamt prüft, ob
  • 1. die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 genügt,
  • 2. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht,
  • 3. die Gebühren nach § 32 Abs. 4 entrichtet worden sind und
  • 4. der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann.
(2) [1] Werden nach Absatz 1 Nr. 1 festgestellte Mängel nicht innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. [2] Kommt der Anmelder der Aufforderung des Patentamts nach, so erkennt das Patentamt als Anmeldetag den Tag zu, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden.
(3) [1] Unterbleibt die Zahlung der Gebühren, so teilt das Patentamt dem Anmelder mit, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühren mit einem Zuschlag nach dem Tarif nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Mitteilung gezahlt werden. [2] Werden innerhalb dieser Frist zwar die Anmeldegebühr und der Zuschlag, nicht aber erforderliche Klassengebühren gezahlt, so gilt Satz 1 insoweit nicht, als der Anmelder angibt, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen. [3] Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so werden zunächst die Leitklasse und sodann die übrigen Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt.
(4) Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück.
(5) Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber einer Marke sein, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.

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§ 36 MarkenG. Prüfung der Anmeldungserfordernisse

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