§ 42 MarkenG. Widerspruch
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
| [1. Oktober 2009] | [1. Januar 2002] | 
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| § 42. Widerspruch | § 42. Widerspruch | 
| (1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. | (1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. | 
| (2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke | (2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke | 
| 1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9, | 1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, | 
| 2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9, | 2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder | 
| 3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 oder | 3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 | 
| 4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12 | |
| gelöscht werden kann. | gelöscht werden kann. | 
| (3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) | 
    [1. Januar 2002–1. Oktober 2009]
    1§ 42. Widerspruch. 
        
(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
        
            (2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke
            
        
    
- 1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
 - 2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder
 - 3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 8, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.