§ 42 MarkenG. Widerspruch
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1995] | 
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| § 42. Widerspruch | § 42. Widerspruch | 
| (1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. | (1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. | 
| (2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke | (2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke | 
| 1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, | 1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, | 
| 2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder | 2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder | 
| 3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 | 3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 | 
| gelöscht werden kann. | gelöscht werden kann. | 
| (3) (weggefallen) | (3) [1] Innerhalb der Frist des Absatzes 1 ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [2] Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben. | 
    [1. Januar 1995–1. Januar 2002]
    1§ 42. Widerspruch. 
        
(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
        
            (2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke
            
        - 1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
 - 2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder
 - 3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11
 
            (3) [1] Innerhalb der Frist des Absatzes 1 ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [2] Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.