§ 103 OWiG. Gerichtliche Entscheidung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
| [1. August 1986] | [1. Oktober 1968] | 
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| § 103. Gerichtliche Entscheidung | § 103. Gerichtliche Entscheidung | 
| (1) Über Einwendungen gegen | (1) Über Einwendungen gegen | 
| 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung, | 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung, | 
| 2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen, | 2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93 und 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen, | 
| 3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen | 3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen | 
| entscheidet das Gericht. | entscheidet das Gericht. | 
| (2) [1] Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. [2] Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen. | (2) [1] Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. [2] Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen. | 
    [1. Oktober 1968–1. August 1986]
    1§ 103. Gerichtliche Entscheidung. 
        
            (1) Über Einwendungen gegen
            
        - 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,
 - 2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93 und 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
 - 3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
 
            (2) [1] Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. [2] Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.