§ 108 OWiG. Rechtsbehelf und Vollstreckung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
| [1. Januar 2002] | [1. April 1987] | 
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| § 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung | § 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung | 
| (1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den | (1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den | 
| 1. selbständigen Kostenbescheid, | 1. selbständigen Kostenbescheid, | 
| 2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und | 2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und | 
| 3. Ansatz der Gebühren und Auslagen | 3. Ansatz der Gebühren und Auslagen | 
| der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. [2] In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt. | der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. [2] In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt. | 
| (2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend. | (2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend. | 
    [1. April 1987–1. Januar 2002]
    1§ 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung. 
        
            2(1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
                
        - 1. selbständigen Kostenbescheid,
 - 2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
 - 3. Ansatz der Gebühren und Auslagen
 
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
 - 2. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 25, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.