§ 108 OWiG. Rechtsbehelf und Vollstreckung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
| [1. Januar 1975] | [1. Oktober 1968] | 
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| § 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung | § 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung | 
| (1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen | (1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen | 
| 1. den selbständigen Kostenbescheid und den Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106), | 1. den selbständigen Kostenbescheid und den Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106), | 
| 2. den Ansatz der Gebühren und Auslagen | 2. den Ansatz der Gebühren und Auslagen | 
| der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. [2] In den Fällen der Nummer 1 ist der Antrag innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt. | der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. [2] In den Fällen der Nummer 1 ist der Antrag innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt. | 
| (2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend. | (2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend. | 
    [1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
    1§ 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung. 
        
            (1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen
                
        - 1. den selbständigen Kostenbescheid und den Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106),
 - 2. den Ansatz der Gebühren und Auslagen
 
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.