§ 120 OWiG. Verbotene Ausübung der Prostitution
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Juli 2017] | [1. August 1997] |
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§ 120. Verbotene Ausübung der Prostitution | § 120. Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer | (1) Ordnungswidrig handelt, wer |
einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, | 1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder |
zuwiderhandelt. | 2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. |
[1. August 1997–1. Juli 2017]
1§ 120. Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder
- 22. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 48, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 1. August 1997: Artt. 5 Nr. 1, 11 des Gesetzes vom 22. Juli 1997.