§ 120 OWiG. Verbotene Ausübung der Prostitution

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Juli 2017][1. August 1997]
§ 120. Verbotene Ausübung der Prostitution § 120. Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (1) Ordnungswidrig handelt, wer
einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, 1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder
zuwiderhandelt. 2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
[1. August 1997–1. Juli 2017]
1§ 120. Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  • 1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder
  • 22. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 48, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. August 1997: Artt. 5 Nr. 1, 11 des Gesetzes vom 22. Juli 1997.

Umfeld von § 120 OWiG

§ 119 OWiG. Grob anstößige und belästigende Handlungen

§ 120 OWiG. Verbotene Ausübung der Prostitution

§ 121 OWiG. Halten gefährlicher Tiere