§ 120 OWiG. Verbotene Ausübung der Prostitution
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
| [12. Juli 1986] | [1. Januar 1975] | 
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| § 120. Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution | § 120. Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution | 
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer | (1) Ordnungswidrig handelt, wer | 
| 1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder | 1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder | 
| 2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich. | 2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt. | 
| (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. | 
    [1. Januar 1975–12. Juli 1986]
    1§ 120. Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution. 
        
            (1) Ordnungswidrig handelt, wer
            
        - 1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder
 - 2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 48, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.