§ 31 OWiG. Verfolgungsverjährung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
| [1. Januar 2002] | [1. März 1998] | 
|---|---|
| § 31. Verfolgungsverjährung | § 31. Verfolgungsverjährung | 
| (1) [1] Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. [2] § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. | (1) [1] Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. [2] § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. | 
| (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, | (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, | 
| 1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind, | 1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als dreißigtausend Deutsche Mark bedroht sind, | 
| 2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind, | 2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünftausend bis zu dreißigtausend Deutsche Mark bedroht sind, | 
| 3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind, | 3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausend bis zu fünftausend Deutsche Mark bedroht sind, | 
| 4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten. | 4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten. | 
| (3) [1] Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. [2] Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. | (3) [1] Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. [2] Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. | 
    [1. März 1998–1. Januar 2002]
    1§ 31. Verfolgungsverjährung. 
        
            2(1) [1] Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. [2] § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
        
        
            (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
            
        - 1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als dreißigtausend Deutsche Mark bedroht sind,
 - 32. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünftausend bis zu dreißigtausend Deutsche Mark bedroht sind,
 - 43. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausend bis zu fünftausend Deutsche Mark bedroht sind,
 - 4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
 
            (3) [1] Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. [2] Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 18, Nr. 22, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 2. 1. August 1985: Artt. 2 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 13. Juni 1985.
 - 3. 1. März 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 7 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
 - 4. 1. März 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 7 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.