§ 35 OWiG. Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Oktober 1968]
1§ 35. Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde.
(1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.
(2) Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht berufen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.