§ 36 OWiG. Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
| [1. März 1998] | [1. Oktober 1968] | 
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| § 36. Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde | § 36. Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde | 
| (1) Sachlich zuständig ist | (1) Sachlich zuständig ist | 
| 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird, | 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird, | 
| 2. mangels einer solchen Bestimmung | 2. mangels einer solchen Bestimmung | 
| a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder | a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder | 
| b) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird. | b) der fachlich zuständige Bundesminister, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird. | 
| (2) [1] Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. [2] Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen. | (2) [1] Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. [2] Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen. | 
| (3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. | (3) Der nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesminister kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. | 
    [1. Oktober 1968–1. März 1998]
    1§ 36. Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde. 
        
            (1) Sachlich zuständig ist
            
        - 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
 - 
                    2. mangels einer solchen Bestimmung
                    
- a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
 - b) der fachlich zuständige Bundesminister, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.
 
 
            (2) [1] Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. [2] Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
        
        (3) Der nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesminister kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.