§ 99 OWiG. Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. August 1986] | [1. Januar 1975] |
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§ 99. Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten | § 99. Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten |
(1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung [gelten] auch die §§ 94, 96 und 97. | Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung [gelten] auch die §§ 94, 96 und 97. |
(2) [1] Ist der Verfall eines Geldbetrages (§ 29a) rechtskräftig angeordnet worden und legt der Betroffene oder der Verfallsbeteiligte eine rechtskräftige Entscheidung vor, in der gegen ihn wegen der mit Geldbuße bedrohten Handlung ein dem Verletzten erwachsener Anspruch festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Anordnung des Verfalls insoweit nicht mehr vollstreckt wird. [2] Ist der für verfallen erklärte Geldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben worden und wird die Zahlung auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten nachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungsbehörde insoweit die Rückerstattung an den Betroffenen oder den Verfallsbeteiligten an. |
[1. Januar 1975–1. August 1986]
1§ 99. Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung [gelten] auch die §§ 94, 96 und 97.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 41, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.