§ 42 PStG. Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2013] | [1. Januar 2009] |
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§ 42. Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern | § 42. Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern |
(1) Die Erklärung, durch die | (1) Die Erklärung, durch die |
1. Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen, | 1. Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen, |
2. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft, | 2. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft, |
3. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annimmt, | 3. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annimmt, |
4. Lebenspartner ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 17b Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, | 4. Lebenspartner ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 17b Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, |
kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. | kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. |
(2) [1] Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Lebenspartnerschaftsregister führt, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist. [2] Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [3] Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. [4] Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen. | (2) [1] Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Lebenspartnerschaftsregister, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist, führt. [2] Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [3] Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. [4] Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen. |
(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt. | (3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt. |
[1. Januar 2009–1. November 2013]
1§ 42. Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern.
(1) Die Erklärung, durch die
- 1. Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen,
- 2. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,
- 3. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annimmt,
- 4. Lebenspartner ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 17b Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,
(2) [1] Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Lebenspartnerschaftsregister, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist, führt. [2] Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [3] Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. [4] Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.
(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.